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QuattroPorte und Grundstücksgrenzen: Gehört die Kabine zum Gebäude? – Rechtliche Einordnung nach BGB

Datum: 24. Mai 2025
Juristische Einordnung beweglicher Sachen: QuattroPorte als Beispiel
Wer in eine QuattroPorte-Kabine investiert oder bereits eine installiert hat, wird sich früher oder später mit einer wichtigen Frage beschäftigen müssen: Gilt die Kabine als Bestandteil des Gebäudes oder als bewegliche Sache? Diese Unterscheidung ist im deutschen Zivilrecht nicht nur juristisch relevant, sondern auch in der Praxis entscheidend – insbesondere bei Verkauf, Vermietung, Förderung oder Eigentumsübertragung. In diesem Beitrag erhalten Sie einen fundierten Überblick.

Bewegliche oder unbewegliche Sache? Was das BGB dazu sagt

Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird nicht in einem einzelnen Paragraphen definiert, was beweglich oder unbeweglich ist. Die juristische Abgrenzung ergibt sich jedoch eindeutig aus verschiedenen Vorschriften:
  • § 90 BGB: Sachen sind körperliche Gegenstände.
  • Bewegliche Sachen sind solche, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einem Ort zum anderen versetzt werden können.
  • Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Ihre Eigentumsübertragung erfordert gemäß §§ 873, 925 BGB eine Auflassung sowie eine Eintragung im Grundbuch.
Praktisch gilt: Ist ein Gegenstand nicht dauerhaft mit dem Gebäude verbunden, verliert er nicht seine rechtliche Selbstständigkeit. Er wird also nicht automatisch Teil des Grundstücks, selbst wenn er dort steht.

Was bedeutet das für Ihre QuattroPorte-Kabine?

Die von Lift Reith angebotene QuattroPorte-Kabine ist so konzipiert, dass sie nicht fest mit dem Baukörper verbunden ist. Das heißt: Sie kann demontiert, versetzt und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden – ohne das Gebäude dabei wesentlich zu verändern oder zu beschädigen. Daher gilt sie nach deutschem Recht als bewegliche Sache. Und das hat konkrete Auswirkungen:

Eigentum & Veräußerung: Was gilt rechtlich?

  • Wird ein Grundstück verkauft, werden bewegliche Sachen nicht automatisch mitveräußert.
  • Auch bei Vermietung oder Eigentumsübertragung gilt: Die Kabine bleibt ein eigenständiger Vermögensgegenstand.
  • Wer eine QuattroPorte-Kabine anschafft, behält die Verfügungshoheit – unabhängig vom Grundstück.
  • Eine spätere Verlagerung auf ein anderes Grundstück ist möglich, ohne dass dies als Bauwerksveränderung gewertet wird.

Klare Eigentumsverhältnisse: Gerade bei öffentlichen oder gewerblichen Bauherren

Für Auftraggeber wie Pflegeheime, Wohnbaugesellschaften, öffentliche Träger oder Betreiber mehrgeschossiger Gebäude ist die eindeutige Zuordnung besonders wichtig. Denn:
  • Fördermittel, Buchhaltung und Ausschreibungen verlangen transparente Eigentumsverhältnisse.
  • Auch bei Leasing- oder Mietmodellen profitieren Sie davon, dass die QuattroPorte-Kabine nicht automatisch Teil des Gebäudes wird.

Typische Beispiele für bewegliche Sachen (nach BGB-Kriterien):

In allen Fällen ist die rechtliche Einstufung entscheidend: Kann das Objekt ohne Substanzverletzung bewegt werden? Dann gilt es nicht als Gebäudebestandteil – selbst wenn es funktional stark mit dem Grundstück verbunden scheint.

Das Resumee:

Rechtlich flexibel & in der Anwendung durchdacht

Mit der Entscheidung für eine QuattroPorte-Kabine von Lift Reith investieren Sie in eine baurechtlich bewegliche und funktional flexible Lösung. Gerade bei komplexen Bauvorhaben oder öffentlich geförderten Projekten ist das ein echter Vorteil – denn Sie bleiben Eigentümer und Entscheider über Ihre Investition. Lift Reith unterstützt Sie mit technischer Expertise, rechtlicher Klarheit und maßgeschneiderter Planung – von der Beratung bis zur Umsetzung.

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