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Wartung Aufzug: Dies müssen Betreiber gesetzlich beachten

Datum: 24. April 2026

Wartung Aufzug durch Lift Reith Servicetechniker – herstellerunabhängige Aufzugswartung deutschlandweit

Die Wartung eines Aufzugs ist keine Frage des persönlichen Ermessens, sondern eine gesetzliche Pflicht. Wer als Betreiber die vorgeschriebenen Intervalle versäumt, riskiert nicht nur den Ausfall der Anlage, sondern haftet im Schadensfall persönlich. Doch was genau schreibt das Gesetz vor? Wie oft muss ein Aufzug gewartet werden, wer darf die Wartung durchführen, und was sollte ein Wartungsvertrag mindestens enthalten?

Lift Reith übernimmt die Aufzugswartung für Anlagen aller Hersteller, bundesweit und auf Basis individuell angepasster Wartungsverträge. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was Betreiber rechtlich wissen müssen, und was eine professionelle Wartung in der Praxis leistet.

Aufzugswartung Pflicht: Was das Gesetz verlangt

Wer einen Aufzug betreibt, trägt die volle Verantwortung für dessen sicheren Zustand. Die Aufzugswartung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Personenaufzug im Mehrfamilienhaus, einen Lastenaufzug in einem Gewerbebetrieb oder einen Homelift in einem Einfamilienhaus handelt. Die Pflichten treffen den Betreiber, also in der Regel den Eigentümer oder die Hausverwaltung.

Unterbleibt die Wartung, kann das im Schadensfall gravierende Folgen haben: Eine nicht gewartete Anlage gilt als nicht ordnungsgemäß betrieben. Das führt bei Unfällen zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Betreibers, zu möglichen Bußgeldern der zuständigen Behörden und im Extremfall zur Stilllegung der Anlage durch die Aufsichtsbehörde.

Wichtig: Die Wartungspflicht gilt auch dann, wenn der Aufzug selten oder gar nicht genutzt wird. Ein dauerhaft außer Betrieb gesetzter Aufzug muss entweder ordnungsgemäß stillgelegt oder weiterhin gewartet werden.


Die drei maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Wartung Aufzug

Die Wartung eines Aufzugs wird in Deutschland durch drei Regelwerke bestimmt, die ineinandergreifen und zusammen den vollständigen Rahmen für Betreiberpflichten abstecken.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV ist das zentrale Gesetz für den sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln, zu denen Aufzüge zählen. Sie verpflichtet Betreiber dazu, Aufzugsanlagen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Konkret bedeutet das: Wartungsarbeiten müssen unverzüglich vorgenommen werden, sobald sich Mängel zeigen, und regelmäßige Prüfungen sind sicherzustellen. Die BetrSichV schreibt außerdem vor, dass Aufzüge nur von befähigten Personen oder zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden dürfen.

DIN EN 13015: Wartungsnorm für Aufzüge und Fahrtreppen

Die europäische Norm DIN EN 13015 regelt die Anforderungen an die Instandhaltung von Aufzügen. Sie legt fest, dass Wartungen von qualifiziertem Fachpersonal nach einem dokumentierten Wartungsplan durchzuführen sind. Die Norm definiert außerdem, welche Komponenten bei der Wartung eines Aufzugs zwingend zu prüfen sind, und macht Vorgaben zu Qualifikation und Ausrüstung der Wartungstechniker. Anbieter, die nach DIN EN 13015 arbeiten, müssen ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001 nachweisen und ihre Mitarbeiter kontinuierlich schulen.

TRBS 3121: Technische Regeln für Betriebssicherheit

Die TRBS 3121 konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV für Aufzüge im Detail. Sie enthält unter anderem Vorgaben zum freien Zugang zu allen relevanten Anlagenbereichen, zur Absicherung des Schachts während der Wartung, zur Dokumentation der durchgeführten Arbeiten sowie zu Mindestanforderungen an Notruf- und Kommunikationssysteme. Außerdem regelt sie, unter welchen Umständen ein Aufzug während laufender Wartungsarbeiten außer Betrieb gesetzt werden muss.


Aufzugswartung: Wie oft? Intervalle nach Anlage und Nutzung

Eine der häufigsten Fragen von Aufzugsbetreibern lautet: Wie oft muss ein Aufzug gewartet werden? Die Antwort ist nicht pauschal, sondern abhängig von mehreren Faktoren: der Nutzungsintensität, dem Aufzugstyp, dem Alter der Anlage und dem Einsatzort.

Wartungsintervalle nach Fahrtenzahl

Als Orientierungsrahmen gilt folgende Staffelung, die sich an der DIN EN 13015 und der gängigen Praxis in Deutschland orientiert:

Nutzungsintensität Fahrten pro Monat Empfohlenes Wartungsintervall
Geringe Nutzung unter 6.000 vierteljährlich
Mittlere Nutzung 6.000 bis 40.000 zweimonatlich
Intensive Nutzung über 40.000 monatlich
Sonderbereiche (Krankenhäuser, Feuerwehr) unabhängig von der Fahrtenzahl monatlich

Ältere Anlagen brauchen kürzere Intervalle

Aufzüge, die seit mehr als 15 Jahren in Betrieb sind, unterliegen einem erhöhten Verschleißrisiko. Für sie wird in der Regel ein zweimonatliches Wartungsintervall empfohlen, unabhängig von der Nutzungsintensität. Ältere Hydraulikanlagen sollten mindestens vierteljährlich gewartet werden, ältere Seilaufzüge ebenfalls alle zwei bis drei Monate.

Hydraulik- und Seilaufzüge im Vergleich

Hydraulische Aufzüge haben aufgrund der Ölsysteme spezifische Wartungsanforderungen: Ölstand, Dichtungen und Hydraulikzylinder müssen regelmäßig kontrolliert werden. Elektrische Seilaufzüge wiederum erfordern besondere Aufmerksamkeit für Seile, Bremsen und Steuerungssysteme. Beide Typen profitieren von einem auf die Anlage zugeschnittenen Wartungsplan, der nicht allein das gesetzliche Minimum abbildet, sondern die tatsächliche Nutzungssituation berücksichtigt.

Hinweis von Lift Reith: Die oben genannten Intervalle sind Richtwerte. Der endgültig verbindliche Wartungsplan ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers in Kombination mit den Anforderungen der DIN EN 13015. Lift Reith erstellt für jede Anlage einen individuellen Wartungsplan, der beide Seiten verbindlich und rechtssicher dokumentiert.


Wiederkehrende Prüfungen durch die ZÜS

Neben der laufenden Wartung schreibt die BetrSichV regelmäßige Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vor. Das sind staatlich anerkannte Prüforganisationen wie TÜV, DEKRA oder GTÜ. Diese Prüfungen sind keine Wartungen im technischen Sinne, sondern unabhängige Sicherheitsprüfungen, die der Betreiber nicht selbst organisieren kann.

Hauptprüfung alle zwei Jahre

Alle zwei Jahre muss eine Hauptprüfung durch die ZÜS stattfinden. Dabei wird die gesamte Anlage auf Sicherheit und ordnungsgemäßen Zustand geprüft. Das Ergebnis der Prüfung und der Termin der nächsten Prüfung müssen gut sichtbar in der Aufzugskabine angebracht sein, zum Beispiel als Prüfplakette. Wird die Hauptprüfung nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die Anlage von der Aufsichtsbehörde stillgelegt werden.

Zwischenprüfung nach einem Jahr

Zwischen zwei Hauptprüfungen ist nach einem Jahr eine Zwischenprüfung vorgeschrieben. Diese fällt in der Regel weniger umfangreich aus, prüft aber gezielt sicherheitsrelevante Komponenten, die sich im laufenden Betrieb verändern können. Auch die Zwischenprüfung muss von der ZÜS durchgeführt werden.

Was der Betreiber vorbereiten muss

Zur ZÜS-Prüfung muss der Betreiber alle relevanten Unterlagen bereithalten: das Wartungsprotokoll der letzten Wartungsperiode, das Betriebstagebuch der Anlage sowie die technischen Unterlagen. Lift Reith stellt seinen Wartungskunden alle notwendigen Dokumente prüfungsbereit zur Verfügung und begleitet auf Wunsch die ZÜS-Prüfung vor Ort.


Was die Wartung Aufzug konkret umfasst

Die Wartung eines Aufzugs ist mehr als ein kurzer Check. Eine fachgerechte Wartung nach DIN EN 13015 umfasst systematisch alle sicherheitsrelevanten und betriebskritischen Komponenten der Anlage.

Sicherheitsrelevante Bauteile

  • Bremssystem: Prüfung auf Funktion, Verschleiß und korrekte Einstellung
  • Tragmittel: Sichtkontrolle der Seile oder Ketten auf Beschädigung, Längenänderung und Abnutzung
  • Fangvorrichtung: Funktionsprüfung der Sicherheitsbremse
  • Türen und Schlösser: Prüfung aller Schachttüren und Kabinentüren auf sicheres Schließen und Verriegeln
  • Notruf- und Kommunikationssystem: Funktionstest der Notrufanlage gemäß gesetzlicher Vorgabe

Mechanische und elektrische Komponenten

  • Antrieb: Überprüfung von Motor, Getriebe und Antriebseinheit auf Geräusche, Temperatur und Ölstand
  • Steuerung: Funktionstest der Steuerungsanlage einschließlich Endschalter und Positionsgeber
  • Hydraulik (bei Hydraulikaufzügen): Kontrolle von Ölstand, Dichtungen, Leitungen und Aggregat
  • Führungsschienen: Prüfung auf korrekte Befestigung und ausreichende Schmierung
  • Beleuchtung: Kontrolle der Kabinenbeleuchtung und der Notbeleuchtung

Dokumentation und Abschlussbericht

Jede Wartung muss vollständig dokumentiert werden. Das Wartungsprotokoll enthält die geprüften Komponenten, festgestellte Mängel, durchgeführte Maßnahmen und den Zustand der Anlage nach der Wartung. Diese Dokumentation ist nicht nur für die ZÜS-Prüfung relevant, sondern auch im Haftungsfall entscheidend. Lift Reith stellt nach jeder Wartung ein vollständiges Protokoll bereit.


Aufzug Wartungsvertrag: Worauf es wirklich ankommt

Ein Aufzug Wartungsvertrag ist das zentrale Instrument, mit dem Betreiber ihre gesetzlichen Pflichten planbar und verlässlich erfüllen. Er schützt vor unerwarteten Kosten, sichert regelmäßige Prüftermine und dokumentiert die Wartungshistorie der Anlage. Nicht jeder Wartungsvertrag leistet dabei dasselbe, deshalb lohnt es sich, genauer hinzusehen.

Vertragsarten im Überblick

Vertragstyp Was ist enthalten Für wen geeignet
Schmier- oder Funktionswartung Inspektion, Schmierung, Kleineinstellungen. Reparaturen und Teile werden separat berechnet. Neue Anlagen mit geringer Nutzung
Teilwartung Wie Schmier-/Funktionswartung, plus definierte Verschleißteile im Vertrag inklusive. Anlagen mittleren Alters, mittlere Nutzung
Vollwartung Alle Reparaturen und Ersatzteile inklusive. Feste monatliche Kosten, keine Überraschungen. Ältere Anlagen, intensive Nutzung, Gewerbe

Was ein guter Wartungsvertrag regelt

  • Wartungsintervalle: Klare Festlegung, wie oft die Wartung stattfindet und wie lange ein Wartungstermin dauert.
  • Reaktionszeit bei Störungen: Wie schnell ist der Wartungsdienst bei einer Störung vor Ort? Gilt eine Rufbereitschaft auch außerhalb der Geschäftszeiten?
  • Notrufbereitschaft: Wer ist im Falle einer eingeschlossenen Person sofort erreichbar, und wie lange dauert die Personenbefreiung?
  • Dokumentation: Erhält der Betreiber nach jeder Wartung ein vollständiges Protokoll?
  • Begleitung der ZÜS-Prüfung: Unterstützt der Wartungsdienst bei der Vorbereitung und Begleitung der gesetzlichen Hauptprüfung?
  • Herstellerunabhängigkeit: Kann der Wartungsdienstleister alle Aufzugsmarken und -typen warten, oder ist er auf bestimmte Hersteller beschränkt?

Lift Reith bietet individuelle Wartungsverträge, die herstellerunabhängig für Aufzüge aller Marken und Typen gelten. Die Vertragsinhalte werden auf die konkrete Anlage und deren Nutzungssituation abgestimmt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihren bestehenden Wartungsvertrag prüfen oder wechseln möchten.


Was die Wartung Aufzug kostet

Die Kosten für die Wartung eines Aufzugs lassen sich nicht pauschal benennen, weil sie von der Anlage, dem Wartungsintervall, dem Vertragstyp und dem Zustand des Aufzugs abhängen. Trotzdem lassen sich realistische Orientierungswerte nennen.

Jahreskosten nach Aufzugstyp

Aufzugstyp / Nutzung Jährliche Wartungskosten ca.
Homelift / privater Kleinlift, geringe Nutzung 400 bis 900 €
Personenaufzug Mehrfamilienhaus 1.200 bis 2.500 €
Personenaufzug Bürogebäude / Gewerbe 1.800 bis 3.500 €
Intensiv genutzte Anlage, Vollwartung 3.000 bis 6.000 € und mehr

Alle Angaben sind unverbindliche Richtwerte. Der tatsächliche Preis hängt von der Anlage, dem Wartungsumfang, der Häufigkeit der Einsätze und möglichen Reparaturbedarfen ab. Lift Reith erstellt Ihnen nach Anlageaufnahme ein verbindliches Angebot.

Weitere laufende Kosten

Neben den Wartungskosten im engeren Sinne sollten Betreiber auch folgende Positionen einplanen:

  • ZÜS-Prüfungen: Die Kosten für Haupt- und Zwischenprüfung durch TÜV, DEKRA oder ähnliche Stellen liegen je nach Anlage und Region zwischen 150 und 500 Euro pro Prüfung.
  • Notrufanlage: Gesetzlich vorgeschriebene Notrufanlagen verursachen laufende Betriebskosten für die Leitstellenanbindung, meist zwischen 15 und 40 Euro monatlich.
  • Stromkosten: Je nach Größe der Anlage und Nutzungsintensität kommen mehrere Hundert Euro jährlich hinzu.
  • Reparaturen: Außerhalb von Vollwartungsverträgen werden Reparaturen und Ersatzteile zusätzlich berechnet.

Aufzugswartung mit Lift Reith: herstellerunabhängig, bundesweit, individuell

Lift Reith ist als Spezialist für Hebetechnik und barrierefreie Mobilität auch in der Aufzugswartung aktiv und betreut Anlagen aller Hersteller und Typen, von Homeliften über Personenaufzüge bis hin zu Lastenaufzügen und Plattformliften. Das Servicenetz erstreckt sich über ganz Deutschland.

Die drei Vorteile der Lift Reith Wartung

Herstellerunabhängig: Lift Reith ist an keinen Hersteller gebunden und wartet Aufzüge aller Marken, unabhängig davon, wer die Anlage ursprünglich installiert hat. Das gibt Betreibern die Freiheit, ihren Wartungspartner nach Qualität und Preis zu wählen, nicht nach Herstellervorgaben.

Individuell abgestimmt: Jeder Wartungsvertrag wird auf Basis einer Anlageaufnahme vor Ort erstellt. Nutzungsintensität, Alter der Anlage, Einsatzort und Anforderungen des Betreibers fließen in den Wartungsplan ein. Es gibt keine Standardpakete von der Stange.

Rechtssicher dokumentiert: Lift Reith stellt nach jeder Wartung vollständige Protokolle bereit, bereitet die ZÜS-Prüfung vor und begleitet sie auf Wunsch. Betreiber erhalten damit jederzeit den Nachweis, ihrer Wartungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein.


Häufige Fragen zur Aufzugswartung, kurz beantwortet

Kann ich den Wartungsanbieter frei wählen?
Ja. Als Betreiber sind Sie nicht verpflichtet, den Wartungsvertrag beim ursprünglichen Hersteller des Aufzugs abzuschließen. Sie können jeden qualifizierten Wartungsdienstleister beauftragen, der nach DIN EN 13015 arbeitet.

Was passiert, wenn ich die Wartung versäume?
Im Schadensfall haften Sie als Betreiber persönlich. Darüber hinaus riskieren Sie Bußgelder durch die zuständige Behörde und im Extremfall die Stilllegung der Anlage. Fehlende Wartungsprotokolle können auch bei der ZÜS-Prüfung zu Beanstandungen führen.

Muss auch ein Homelift im privaten Einfamilienhaus gewartet werden?
Grundsätzlich ja, allerdings gelten für private Homelifte, die ausschließlich von der Hausbewohnerschaft genutzt werden, teils abweichende Regelungen. Die konkrete Pflicht hängt vom Anlagentyp, der Förderhöhe und der Nutzung ab. Lift Reith klärt dies im Rahmen der ersten Beratung verbindlich.

Kann ich bei einem laufenden Wartungsvertrag wechseln?
Das hängt von den Kündigungsfristen Ihres bestehenden Vertrags ab. Lift Reith prüft auf Anfrage die Bedingungen Ihres aktuellen Vertrags und berät Sie, wann und wie ein Wechsel sinnvoll ist.


Fazit

Die Wartung eines Aufzugs ist eine gesetzliche Pflicht, die sich nicht delegieren lässt und kein optionales Serviceangebot. Wer als Betreiber die Vorschriften der BetrSichV, der DIN EN 13015 und der TRBS 3121 ernst nimmt, schützt nicht nur die Nutzer seiner Anlage, sondern sich selbst vor Haftungsrisiken, Bußgeldern und Betriebsunterbrechungen. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass überhaupt gewartet wird, sondern dass der richtige Wartungsrhythmus gewählt, ein geeigneter Wartungsvertrag abgeschlossen und jede Wartung sauber dokumentiert wird.

Lift Reith steht Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite, herstellerunabhängig, individuell abgestimmt und rechtssicher dokumentiert.

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Häufige Fragen, kurz beantwortet

Was kostet eine behindertengerechte Wohnung durch Nachrüstung?

Das hängt stark vom Ausgangszustand und den gewünschten Maßnahmen ab. Ein Plattformlift für eine gerade Innentreppe beginnt bei rund 8.000 Euro. Sanitärumbauten liegen je nach Umfang zwischen 3.000 und 15.000 Euro. Türverbreiterungen kosten pro Tür in der Regel 500 bis 2.000 Euro. Mit Förderung lassen sich diese Kosten teils erheblich reduzieren.

Muss ich für einen Plattformlift in meiner behindertengerechten Wohnung eine Baugenehmigung beantragen?

Für einen Plattformlift im Innenbereich eines Einfamilienhauses ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Bei Außenanlagen und in Mehrfamilienhäusern empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bauamt. Lift Reith berät Sie dazu konkret.

 

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