Ausschreibung einer Aufzugsanlage korrekt ausführen: Rechtsrahmen, Leistungsverzeichnis & Eignung
Datum: 22. September 2026
Die Ausschreibung einer Aufzugsanlage gehört zu den anspruchsvolleren Vergabeverfahren im Hochbau. Anders als bei vielen anderen Gewerken treffen hier Vergaberecht, Sicherheitsnormen, Barrierefreiheit und langfristige Betriebskosten aufeinander. Wer als öffentlicher Auftraggeber, Architekt, Fachplaner oder Hausverwaltung eine Ausschreibung für Aufzug, Hublift oder Plattformlift vorbereitet, muss deshalb mehr beachten als Maße und Tragkraft.
Lift Reith begleitet als präqualifizierter Fachbetrieb seit über 35 Jahren Ausschreibungen für Aufzüge und Liftanlagen, von der Spezifikation bis zur Abnahme. In diesem Beitrag erfahren Sie, welcher Rechtsrahmen auf Bundes- und Landesebene gilt, was in ein belastbares Leistungsverzeichnis gehört, welche Normen zwingend sind und wie Sie die Eignung der Bieter effizient prüfen.
Was eine Aufzug-Ausschreibung ist & wer sie braucht
Eine Aufzug-Ausschreibung ist ein formales Verfahren, in dem ein Auftraggeber die Lieferung, Montage und häufig auch die Wartung einer Aufzugsanlage am Markt anfragt, um unter Wettbewerbsbedingungen den wirtschaftlichsten Anbieter zu ermitteln. Ziel ist eine transparente, vergleichbare und rechtssichere Vergabe.
Verpflichtend ist ein Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber: Bund, Länder, Kommunen, öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kliniken, Verwaltungen und Kultureinrichtungen sowie deren Eigenbetriebe. Aber auch private Bauherren, Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen profitieren von einer strukturierten Ausschreibung, weil sie Angebote erst dadurch belastbar vergleichbar macht.
Rechtsrahmen: EU-Schwellenwerte, Bund und Länder
Welche Regeln für die Ausschreibung einer Aufzugsanlage gelten, hängt zunächst vom geschätzten Netto-Auftragswert und von der Art der Leistung ab. Der Einbau einer Aufzugsanlage gilt vergaberechtlich als Bauleistung und fällt unter die VOB/A, die zugehörige Wartung dagegen als Dienstleistung. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sie das anzuwendende Regelwerk bestimmt.
Die EU-Schwellenwerte seit 1. Januar 2026
Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist eine europaweite Ausschreibung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Teil 4) und der Vergabeverordnung (VgV) beziehungsweise für Bauleistungen nach VOB/A Abschnitt 2 (EU) verpflichtend. Die Werte wurden zum 1. Januar 2026 turnusmäßig angepasst und gelten bis Ende 2027.
| Auftragsart | EU-Schwellenwert 2026 (netto) | Regelwerk oberhalb |
|---|---|---|
| Bauleistungen (Einbau Aufzugsanlage) | 5.404.000 € | GWB, VOB/A Abschnitt 2 (EU) |
| Liefer- und Dienstleistungen, Länder und Kommunen (z. B. Wartung) | 216.000 € | GWB, VgV |
| Liefer- und Dienstleistungen, oberste Bundesbehörden | 140.000 € | GWB, VgV |
Für die meisten Aufzugsprojekte an Schulen, Rathäusern oder Pflegeeinrichtungen liegt der Auftragswert unterhalb des Bauschwellenwerts von 5,4 Millionen Euro. Dann gilt für den Einbau die VOB/A Abschnitt 1 (nationales Verfahren) und für die Wartung die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), sofern das jeweilige Bundesland sie eingeführt hat. Wichtig: Maßgeblich ist immer der Gesamtwert des Projekts, nicht das einzelne Los.
Bund & Länder: unterschiedliche Wertgrenzen
Unterhalb der EU-Schwellenwerte entscheiden nationale Wertgrenzen darüber, welche Verfahrensart zulässig ist. Hier unterscheiden sich Bund und Länder teils erheblich. Für Vergabestellen des Bundes gelten seit 2026 in der VOB/A einheitliche Grenzen: Direktauftrag bis 50.000 Euro, Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro, jeweils netto. Die frühere Unterscheidung nach Gewerken entfällt.
Wichtig für kommunale & Landesauftraggeber: Die Bundeswertgrenzen gelten nicht automatisch für Länder und Kommunen. Jedes Bundesland setzt eigene Wertgrenzen über sein Landesvergabegesetz oder entsprechende Verwaltungsvorschriften, die deutlich voneinander abweichen können. Prüfen Sie vor jeder Aufzug-Ausschreibung die für Ihr Bundesland gültigen Grenzen und die jeweils vorgeschriebene Bekanntmachungsplattform. Auch der Rechtsschutz unterscheidet sich: Oberhalb der EU-Schwellen sind die Vergabekammern zuständig, darunter bleibt in der Regel nur der Zivilrechtsweg.
Was in das Leistungsverzeichnis gehört
Das Leistungsverzeichnis ist das Herzstück jeder Ausschreibung für Aufzug und Liftanlagen. Es muss so präzise sein, dass alle Bieter dieselbe Leistung kalkulieren, und zugleich so neutral, dass es keinen Hersteller bevorzugt. Folgende Bestandteile gehören zwingend hinein.
- Nutzungskonzept: Gebäudetyp, Nutzergruppen, erwartete Frequenz, Anforderungen an Barrierefreiheit, gegebenenfalls Nutzung als Feuerwehr- oder Bettenaufzug.
- Technische Leistungsdaten: Förderhöhe, Anzahl der Haltestellen, Tragkraft, Kabinenmaße, Türbreite und Türart, Geschwindigkeit, Antriebsart, Schachtmaße und Kopf- und Grubentiefe.
- Normen und Vorschriften: anzuwendende Normen ausdrücklich benennen (siehe nächster Abschnitt), damit alle Bieter dieselbe Grundlage haben.
- Schnittstellen: Abgrenzung zu Rohbau, Elektro, Brandschutz und Gebäudeleittechnik, insbesondere Notruf, Brandfallsteuerung und Stromversorgung.
- Bauseitige Leistungen: klar festlegen, was der Auftraggeber stellt (Schacht, Stromzuführung, Maschinenraum) und was der Bieter liefert.
- Wartung und Instandhaltung: Umfang, Laufzeit und Reaktionszeiten, idealerweise als eigenes Los (dazu mehr unten).
- Zuschlagskriterien: Gewichtung von Preis, Lebenszykluskosten, Energieeffizienz, Servicequalität und Referenzen transparent angeben.
Je vollständiger das Leistungsverzeichnis, desto vergleichbarer die Angebote und desto geringer das Risiko von Nachträgen. Ein erfahrener Fachbetrieb kann bei der Formulierung unterstützen, ohne die produktneutrale Ausschreibung zu gefährden.
Normen & Barrierefreiheit richtig festlegen
Gerade bei öffentlichen Gebäuden ist die Barrierefreiheit kein Zusatzwunsch, sondern gesetzliche Pflicht. Die Ausschreibung einer Aufzugsanlage muss die maßgeblichen Normen deshalb ausdrücklich benennen.
- DIN EN 81-20 und DIN EN 81-50: Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren für Personen- und Lastenaufzüge, seit 2017 verbindlich für neue Anlagen.
- DIN EN 81-70: Zugänglichkeit von Aufzügen für alle Personen, regelt Fahrkorbtypen, Bedienelemente, Kontraste, Spiegel, Sprachansage und Beleuchtung.
- DIN 18040-1: Barrierefreies Bauen für öffentlich zugängliche Gebäude, fordert unter anderem einen Fahrkorb mindestens vom Typ 2 (1,10 m breit, 1,40 m tief) und eine Bewegungsfläche von 1,50 mal 1,50 m vor der Tür.
- DIN EN 81-28: Zwei-Wege-Notrufsystem mit Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle.
- DIN EN 81-40: Sicherheitsnorm für Plattform- und Hublifte, relevant bei kleineren Förderhöhen.
- DIN EN 81-72 und 81-73: Feuerwehraufzüge und Verhalten im Brandfall, falls das Brandschutzkonzept dies erfordert.
Welche Anlage im Einzelfall passt, hängt vom Gebäude ab. Für eine Etage oder einen Eingangsbereich reicht häufig ein Hublift oder Plattformlift, für mehrere Geschosse ist ein klassischer Personenaufzug die richtige Wahl. Beides lässt sich normgerecht ausschreiben. Wie sich Barrierefreiheit und Gestaltung in der Kabine verbinden lassen, zeigt unser Beitrag zum Aufzug-Design.
Wartung & Instandhaltung mit ausschreiben
Ein häufig unterschätzter Punkt: Die Anschaffung macht nur einen Teil der Gesamtkosten einer Aufzugsanlage aus. Über die Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten fallen Wartung, wiederkehrende Prüfungen und Reparaturen ins Gewicht. Wer bei seiner Ausschreibung Aufzugswartung- bzw. Instandhaltungsleistungen von Anfang an mitdenkt, vermeidet spätere Abhängigkeiten und unkalkulierbare Folgekosten.
Bewährt hat sich die Ausschreibung der Wartung als eigenes Los oder als optionaler Vertragsbestandteil mit klar definierter Laufzeit. Dabei sollten Sie festlegen: Wartungsumfang nach DIN EN 13015, Anzahl der Wartungsbesuche pro Jahr, Reaktionszeiten bei Störungen, Erreichbarkeit des Notdienstes, Begleitung der ZÜS-Prüfungen sowie die Frage, ob Verschleißteile im Pauschalpreis enthalten sind. Vergaberechtlich ist zu beachten, dass die Wartung als Dienstleistung gilt und damit anderen Regeln unterliegen kann als der Einbau.
Lift Reith bietet bundesweit herstellerunabhängige Aufzugswartung mit eigenen Servicetechnikern an. Der Vorteil für Auftraggeber: Die Wartung ist nicht an das Ersatzteilprogramm eines einzelnen Herstellers gebunden, und Sie behalten über die gesamte Betriebsdauer einen Ansprechpartner. Welche gesetzlichen Pflichten Betreiber dabei beachten müssen, haben wir in unserem Beitrag zu den gesetzlichen Wartungspflichten zusammengefasst.
Eignungsprüfung & Präqualifikation
Bevor ein Angebot gewertet wird, muss der Auftraggeber die Eignung des Bieters prüfen: Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Dazu gehören Nachweise wie Handelsregisterauszug, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Betriebshaftpflichtversicherung, Referenzen vergleichbarer Projekte und Zertifikate. Für Vergabestellen bedeutet das erheblichen Prüfaufwand bei jedem einzelnen Bieter.
Eine Erleichterung bietet die Präqualifikation für öffentliche Bauunternehmen (PQ-VOB). Dabei werden die Eignungsnachweise eines Unternehmens vorab durch den Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen geprüft und in einem öffentlich einsehbaren Verzeichnis hinterlegt. Vergabestellen können die Nachweise dort jederzeit abrufen und müssen sich in der Eignungsprüfung nur noch auf auftragsbezogene Kriterien konzentrieren.
Gut zu wissen: Lift Reith ist im Präqualifikationsverzeichnis unter der Registernummer 101.003147 eingetragen und zudem zertifizierter Fachbetrieb für barrierefreies Bauen. Für Vergabestellen heißt das: weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit, weil die Grundnachweise bereits geprüft vorliegen. Die Eintragung ist über das öffentliche Verzeichnis des PQ-Vereins einsehbar.
Typische Fehler bei der Ausschreibung
In der Praxis scheitern Ausschreibungen selten an der Technik, sondern an Formalien und Unschärfen. Diese Fehler begegnen uns am häufigsten.
- Produktbezogene Ausschreibung: Wird ein bestimmtes Fabrikat vorgegeben, ohne den Zusatz „oder gleichwertig“, verstößt das gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung.
- Falsche Schätzung des Auftragswerts: Wer Wartung, Optionen oder Folgeaufträge nicht einrechnet, wählt unter Umständen das falsche Verfahren.
- Unklare Schnittstellen: Fehlende Abgrenzung zwischen Aufzugsbauer und anderen Gewerken führt zu Nachträgen und Verzögerungen.
- Normen nicht benannt: Ohne ausdrückliche Nennung von DIN EN 81-70 oder DIN 18040 bleibt die Barrierefreiheit interpretierbar.
- Zu kurze Fristen: Eine seriöse Kalkulation einer Aufzugsanlage braucht Zeit, zu knappe Angebotsfristen schrecken qualifizierte Bieter ab.
- Falsche Bekanntmachungsplattform: Wer die für sein Bundesland oder den Bund vorgeschriebene Plattform nicht nutzt, riskiert die Unwirksamkeit des Verfahrens.
Lift Reith als Partner für Ihre Ausschreibung
Lift Reith begleitet Ausschreibungen für Aufzugsanlagen, Hublifte, Plattformlifte und Homelifte bundesweit und ist auf den gängigen Vergabe- und Ausschreibungsportalen registriert. Vier Punkte sprechen dafür, uns in Ihr Verfahren einzubeziehen.
Präqualifiziert & zertifiziert: Als eingetragener Träger des PQ-VOB-Siegels und zertifizierter Fachbetrieb für barrierefreies Bauen bringen wir die Eignungsnachweise mit, die Vergabestellen benötigen.
Nachweisbare Referenzen aus öffentlichen Vergaben: Zu den im Rahmen formaler Ausschreibungen realisierten Projekten zählen die barrierefreie Erschließung der Staatsoper Berlin mit einer Hydrostar-Anlage, die Festhalle Ilmenau, das Eisstadion der Starbulls Rosenheim, die Realschule Lichtenau und das denkmalgeschützte Kloster Michelstein. Diese Bandbreite zeigt, dass wir Kultur-, Bildungs-, Sport- und Denkmalprojekte gleichermaßen beherrschen.
Herstellerunabhängig: Wir sind nicht an einen Hersteller gebunden und können deshalb die Anlage anbieten, die zur Ausschreibung und zum Gebäude passt, statt ein festes Programm durchzusetzen.
Alles aus einer Hand: Von der technischen Beratung bei der Spezifikation über die Angebotsabgabe bis zu Montage, Modernisierung und Wartung mit eigenen Servicetechnikern bleiben wir über den gesamten Lebenszyklus Ihr Ansprechpartner.
Häufige Fragen zur Ausschreibung einer Aufzugsanlage, kurz beantwortet
Ist ein Aufzug genehmigungspflichtig?
Welche Ausschreibungsplattform ist die beste?
Muss eine Aufzugsanlage produktneutral ausgeschrieben werden?
Kann die Wartung in derselben Ausschreibung vergeben werden?
Ja, üblicherweise als eigenes Los oder als optionaler Vertragsbestandteil. Beachten Sie, dass die Wartung vergaberechtlich als Dienstleistung gilt und der Wert für die Verfahrenswahl mit einzurechnen ist.
Was bringt die Präqualifikation eines Bieters?
Sie reduziert den Prüfaufwand der Vergabestelle erheblich, weil Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bereits vorab geprüft und öffentlich hinterlegt sind. Die Eignungsprüfung kann sich dann auf die auftragsbezogenen Kriterien konzentrieren.
Fazit
Die Ausschreibung einer Aufzugsanlage gelingt, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein sauber bestimmter Rechtsrahmen, der Bund und Land unterscheidet und den Auftragswert vollständig erfasst, ein präzises und produktneutrales Leistungsverzeichnis mit klar benannten Normen, sowie eine effiziente Eignungsprüfung, die auf Präqualifikation und nachweisbare Referenzen setzt. Wer zudem die Wartung von Beginn an mitdenkt, sichert sich kalkulierbare Kosten über die gesamte Lebensdauer der Anlage.
Lift Reith steht Ihnen dabei als präqualifizierter, herstellerunabhängiger Fachbetrieb mit über 35 Jahren Erfahrung und bundesweiter Präsenz zur Seite, von der Spezifikation bis zur Abnahme und darüber hinaus.
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