Aufzug steuerlich absetzen: außergewöhnliche Belastung & Wartungskosten
Datum: 21. Juli 2026
Der Einbau eines Aufzugs ist eine erhebliche Investition. Was viele nicht wissen: Ein großer Teil der Kosten lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer geltend machen. Ist ein Aufzug steuerlich absetzbar, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wie sieht es mit den laufenden Wartungskosten aus, und welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Lift Reith plant und installiert Homelifte, Aufzüge und Rehalifte, bundesweit und herstellerunabhängig. Als Fachbetrieb geben wir keine Steuerberatung, aber wir kennen die Fragen unserer Kunden zur Finanzierung genau. In diesem Beitrag fassen wir zusammen, wie sich die Kosten für Einbau und Wartung eines Lifts steuerlich einordnen lassen und worauf Sie dabei achten sollten.
Wichtig: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Rechtsstand 2026 und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob und in welcher Höhe Kosten anerkannt werden, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Lassen Sie Ihren konkreten Fall von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüfen.
Zwei Wege, einen Aufzug abzusetzen
Ob ein Aufzug steuerlich absetzbar ist, hängt maßgeblich davon ab, auf welchem Weg Sie die Kosten geltend machen. Das deutsche Steuerrecht kennt zwei getrennte Möglichkeiten, die unterschiedliche Voraussetzungen haben und sich in Teilen sogar kombinieren lassen.
| Weg | Rechtsgrundlage | Wofür geeignet |
|---|---|---|
| Außergewöhnliche Belastung | Paragraph 33 EStG | Einbaukosten bei medizinischer Notwendigkeit |
| Handwerkerleistung | Paragraph 35a Absatz 3 EStG | Arbeitslohnanteil bei Einbau, Wartung, Reparatur |
Der wesentliche Unterschied: Die außergewöhnliche Belastung mindert das zu versteuernde Einkommen und greift vor allem bei hohen Einbaukosten mit medizinischem Hintergrund. Die Handwerkerleistung zieht 20 Prozent des reinen Arbeitslohns direkt von der Steuerschuld ab, unabhängig von einer Erkrankung, aber gedeckelt. Beide Wege haben ihre eigenen Regeln, die wir im Folgenden erläutern.
Der Einbau als außergewöhnliche Belastung
Der wichtigste Hebel, um einen Aufzug abzusetzen, ist die außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 33 EStG. Aufwendungen gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn sie einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, ihm also aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich sind. Krankheits- und behinderungsbedingte Umbaukosten fallen regelmäßig darunter.
Der Bundesfinanzhof hat mehrfach bestätigt, dass der Einbau eines Treppenlifts oder Aufzugs als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden kann, wenn er medizinisch erforderlich ist. Entscheidend sind drei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen.
- Medizinische Notwendigkeit: Der Lift muss wegen einer Erkrankung oder Behinderung erforderlich sein, nicht aus Komfortgründen.
- Zwangsläufigkeit: Die Maßnahme muss unausweichlich sein, um die Wohnung weiter nutzen zu können.
- Angemessenheit: Der finanzielle Aufwand muss in einem verhältnismäßigen Rahmen bleiben.
Anerkannt werden dabei nicht nur die reinen Anschaffungskosten, sondern auch die mit dem Einbau verbundenen Nebenkosten wie notwendige bauliche Anpassungen. Wichtig ist, dass die Kosten nur in dem Jahr geltend gemacht werden können, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nach der Rechtsprechung nicht möglich.
Hinweis von Lift Reith: Zuschüsse, die Sie etwa von der Pflegekasse oder der KfW erhalten, mindern die absetzbaren Kosten entsprechend. Steuerlich geltend machen können Sie nur den Anteil, den Sie tatsächlich selbst getragen haben. Klären Sie die Reihenfolge von Zuschussantrag und Steuererklärung idealerweise vorab mit Ihrem Steuerberater.
Ärztliches Attest: Was das Finanzamt verlangt
Die häufigste Frage in diesem Zusammenhang lautet: Braucht es ein amtsärztliches Gutachten, oder reicht ein Attest des Hausarztes? Die Antwort ist erfreulich klar.
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2014 entschieden, dass für die Anerkennung eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung ein Attest des behandelnden Arztes grundsätzlich ausreicht. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ist nicht zwingend erforderlich. Der Grund: Treppenlifte und vergleichbare Hebehilfen sind in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht als Maßnahme aufgeführt, für die ein besonderer amtsärztlicher Nachweis vorgeschrieben ist.
Das Attest sollte konkret formuliert sein. Es genügt nicht, allgemein eine Gehbehinderung zu bescheinigen. Sinnvoll ist eine Formulierung, die den Zusammenhang zwischen Diagnose, Mobilitätseinschränkung und der Notwendigkeit des Lifts herstellt, etwa dass das Treppensteigen aufgrund einer bestimmten Erkrankung nicht mehr zumutbar oder möglich ist.
Praxistipp: Lassen Sie das Attest vor dem Einbau ausstellen, nicht erst im Nachhinein. Das Finanzamt kann in Zweifelsfällen ein zeitlich vor der Maßnahme datiertes Attest verlangen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, klärt die Formulierung vorab mit dem Steuerberater ab.
Zumutbare Eigenbelastung verstehen
Ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird: Bei der außergewöhnlichen Belastung erkennt das Finanzamt nicht den vollen Betrag an, sondern nur den Teil, der die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Diese Grenze müssen Sie zunächst selbst tragen.
Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder. Sie liegt gestaffelt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Wer wenig verdient und Kinder hat, hat eine niedrige Grenze, wer gut verdient und kinderlos ist, eine höhere.
Ein vereinfachtes Beispiel: Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro und einer zumutbaren Belastung von etwa vier Prozent müssten Sie die ersten rund 1.600 Euro selbst tragen. Kostet der Lift 30.000 Euro und wurden davon 6.000 Euro bezuschusst, blieben 24.000 Euro Eigenanteil. Davon wären nach Abzug der zumutbaren Belastung rund 22.400 Euro als außergewöhnliche Belastung ansetzbar. Da die Einbaukosten eines Aufzugs die zumutbare Belastung meist deutlich übersteigen, lohnt sich die Geltendmachung in aller Regel.
Wartung vom Aufzug in der Steuererklärung
Auch die laufenden Kosten sind ein Thema. Ist die Wartung für Aufzug steuerlich absetzbar? Hier greift nicht die außergewöhnliche Belastung, sondern die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach Paragraph 35a Absatz 3 EStG. Diese ist unabhängig von einer Erkrankung und steht grundsätzlich jedem Haushalt offen.
Wie die Handwerkerregelung funktioniert
Nach Paragraph 35a EStG lassen sich 20 Prozent der Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt direkt von der Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Damit ist die Aufzugswartung steuerlich absetzbar, soweit es sich um den Arbeitslohnanteil handelt. Materialkosten und Ersatzteile sind nicht begünstigt, deshalb muss die Rechnung Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen.
Wichtig: Nicht jede Position rund um den Aufzug ist begünstigt. Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zählen zum Beispiel der Aufzugsnotruf und die gesetzlich vorgeschriebene ZÜS- oder TÜV-Prüfung nicht zu den begünstigten Handwerkerleistungen, weil es sich um Kontroll- und Bereitschaftsleistungen und nicht um Handwerksarbeit am Objekt handelt. Die eigentlichen Wartungsarbeiten am Aufzug bleiben dagegen ansetzbar.
Voraussetzungen für die Wartung vom Aufzug in der Steuererklärung
Damit die Wartung vom Aufzug der Steuererklärung anerkannt wird, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.
- Ordnungsgemäße Rechnung: Die Rechnung muss den Arbeitslohn separat ausweisen.
- Unbare Zahlung: Es ist per Überweisung oder Lastschrift zu zahlen, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
- Eigener Haushalt: Die Leistung muss im räumlichen Bereich Ihres Haushalts erbracht werden.
- Keine Doppelförderung: Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss genutzt wird, ist die Handwerkerregelung ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt nicht nur für Eigentümer, sondern auch für Mieter, die die Wartungskosten über die Nebenkostenabrechnung anteilig tragen. Vermieter oder Verwalter müssen die begünstigten Beträge in der Abrechnung entsprechend ausweisen.
Angehörige, Miete und Sonderfälle
Häufig wird der Einbau eines Lifts nicht von der betroffenen Person selbst bezahlt, sondern von Angehörigen. Auch das ist steuerlich relevant.
Übernehmen zum Beispiel Kinder die Kosten für den Aufzug im Haus der pflegebedürftigen Eltern, können diese Aufwendungen unter Umständen bei den zahlenden Angehörigen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist auch hier die medizinische Notwendigkeit und die Zwangsläufigkeit der Übernahme. Die genaue Zuordnung ist im Einzelfall komplex und sollte steuerlich begleitet werden.
Für Mietwohnungen gilt: Auch Mieter können die medizinisch notwendige Nachrüstung eines Lifts als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie die Kosten tragen. Zusätzlich lohnt bei einem Umbau der Blick auf die reduzierte Mehrwertsteuer, die bei bestimmten Hilfsmitteln in Betracht kommen kann. Ob im Einzelfall der ermäßigte Steuersatz greift, hängt von der konkreten Anlage und Ausführung ab.
Praktische Hinweise zur Steuererklärung
Damit die Geltendmachung reibungslos läuft, helfen einige praktische Grundregeln.
- Belege vollständig aufbewahren: Rechnungen, Zahlungsnachweise und das ärztliche Attest gehören gesammelt zu den Steuerunterlagen.
- Getrennte Rechnungsausweisung: Bitten Sie den Fachbetrieb, Arbeits- und Materialkosten getrennt auszuweisen, das ist für die Handwerkerregelung entscheidend.
- Richtiges Formular: Die außergewöhnliche Belastung wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen eingetragen, die Handwerkerleistung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen.
- Jahr der Zahlung beachten: Maßgeblich ist stets das Jahr, in dem Sie tatsächlich bezahlt haben.
- Zinsen bei Finanzierung: Wird der Lift über ein zweckgebundenes Darlehen finanziert, können die Zinsen unter Umständen auch in Folgejahren als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Wer den Einbau plant, sollte die steuerliche Seite frühzeitig mitdenken, idealerweise schon vor Auftragsvergabe. So lässt sich das Attest rechtzeitig einholen und die Rechnungsstellung passend vorbereiten.
Lift Reith als Partner
Lift Reith ist Ihr Fachbetrieb für die Planung, den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Homeliften. Auch wenn wir keine steuerliche Beratung leisten dürfen, unterstützen wir Sie an den Stellen, die für die steuerliche Geltendmachung wichtig sind.
Transparente Rechnungen: Wir weisen Arbeits- und Materialkosten getrennt aus, sodass Sie den für die Handwerkerregelung relevanten Arbeitslohnanteil direkt erkennen können.
Vollständige Dokumentation: Sie erhalten von uns nachvollziehbare Unterlagen zu Einbau, Reparatur und Wartung, die Sie Ihren Steuerunterlagen beifügen können.
Beratung zur Förderung: Neben der steuerlichen Seite gibt es Zuschüsse von Pflegekasse und KfW. Wie sich diese mit dem Steuervorteil kombinieren lassen und was bei Pflege zu Hause zu beachten ist, ordnen wir gemeinsam mit Ihnen ein und verweisen Sie an die passenden Beratungsstellen.
Fazit
Ein Aufzug ist steuerlich absetzbar, und zwar auf zwei Wegen: als außergewöhnliche Belastung für die Einbaukosten bei medizinischer Notwendigkeit und als Handwerkerleistung für den Arbeitslohnanteil bei Einbau und Wartung. Wer beide Möglichkeiten kennt und die Voraussetzungen beachtet, kann einen erheblichen Teil der Kosten auf die Steuer umlegen. Wichtig sind ein rechtzeitig ausgestelltes ärztliches Attest, sauber getrennte Rechnungen und die Beachtung des Zahlungsjahres.
Lift Reith steht Ihnen dabei als verlässlicher Partner zur Seite, herstellerunabhängig in der Beratung, transparent in der Rechnungsstellung und bundesweit im Service. Für die steuerliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Aufzug oder Homelift planen, kostenlos und unverbindlich
Lift Reith GmbH & Co. KG
Thüringer Str. 28 | 36115 Hilders
Telefon: 06681 / 96740-0
E-Mail: info@lift-reith.de
Häufige Fragen zum Thema Aufzug & Steuer, kurz beantwortet
Welche Kosten rund um einen Aufzug akzeptiert das Finanzamt bei einer Behinderung?
Bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit erkennt das Finanzamt die Anschaffungs- und Einbaukosten sowie damit verbundene notwendige bauliche Anpassungen als außergewöhnliche Belastung an. Abzüglich erhaltener Zuschüsse und der zumutbaren Eigenbelastung mindert der verbleibende Betrag das zu versteuernde Einkommen.
Welche steuerlichen Möglichkeiten gibt es bei der Nachrüstung eines Aufzugs im Einfamilienhaus?
Zwei Wege stehen offen: die außergewöhnliche Belastung nach Paragraph 33 EStG für die Einbaukosten bei medizinischer Notwendigkeit und die Handwerkerregelung nach Paragraph 35a EStG für den Arbeitslohnanteil, unabhängig von einer Erkrankung. In vielen Fällen lassen sich beide Wege sinnvoll nutzen.
Können Angehörige die Kosten für einen Lift als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Ja, das ist möglich, wenn Angehörige die Kosten tragen und die medizinische Notwendigkeit sowie die Zwangsläufigkeit gegeben sind. Die genaue steuerliche Zuordnung ist im Einzelfall komplex und sollte von einem Steuerberater geprüft werden.
Brauche ich ein ärztliches Attest, um die Kosten für einen Aufzug steuerlich abzusetzen?
Für die außergewöhnliche Belastung ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht ein Attest des behandelnden Arztes, ein amtsärztliches Gutachten ist in der Regel nicht erforderlich. Das Attest sollte die medizinische Notwendigkeit konkret begründen und vor dem Einbau vorliegen. Für die Handwerkerregelung bei der Wartung ist kein Attest nötig.
Gibt es steuerliche Vorteile beim Einbau eines Personenaufzugs im eigenen Haus?
Ja. Bei medizinischer Notwendigkeit greift die außergewöhnliche Belastung, sodass ein Großteil der Einbaukosten das zu versteuernde Einkommen mindern kann. Unabhängig davon lässt sich der Arbeitslohnanteil über die Handwerkerregelung mit 20 Prozent, maximal 1.200 Euro jährlich, direkt von der Steuerschuld abziehen. Auch die laufende Wartung fällt unter diese Regelung.
Einige unserer Produkthighlights
Spezial-Hubbühne Hydrostar
> 1,2 m
> 15 m/s
230 V, 10 A
200 mm bzw. objektbezogen

Runder Homelift
Homelift Giotto
> 17 m
> 15 m/s
hydraulisch
ab 150 mm
Außen-Treppenlift
Treppenlift Superglide
Förderhöhe: unbegrenzt
> 12 m/s
24 V Gleichstrom (Akku)
Gesamtbreite: 605 mm


